Auszüge aus einer Publikation des Autors Frank.G.Winkler (Zitate sind mit Quellenangabe jedermann erlaubt) 

Schadenminderungskosten

Erleidet jemand einen Schaden, für dessen Ersatz der Schädiger aufzukommen hat, ist der Geschädigte verpflichtet, nach seiner Möglichkeit den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Schadenminderungspflicht bedeutet, dass jeder, dem ein Schaden entsteht oder entstanden ist, sich so zu verhalten hat, als gäbe es niemanden, den er zum Ersatz dieses Schadens in Regress nehmen kann. Das gilt für einen bereits geschehenen Schaden, sowie für einen Schaden der noch bevorsteht. Eine zeitliche Einschränkung dieser Verpflichtung (Obliegenheit) gibt es, solange der Schaden verhindert oder gemindert werden kann nicht.

Es fallen häufig Schadenminderungskosten an. deren Höhe zu ermitteln ist:

  • als Schadensersatzanspruch
  • als Erstattungsposition aus Versicherungsverträgen

Der Geschädigte kann angemessene Schadenminderungskosten verlangen, die ereignisbedingt entstanden sind, aber ohne Ereignis nicht angefallen wären.

Der Sachverständige hat regelmäßig zu ermitteln:

  • die Höhe der angemessenen Schadenminderungskosten unter Abgrenzung von Sowiesokosten
  • der durch Schadenminderungskosten entgangene Gewinn

Sachverständig einzuschätzen ist auch hier der der Gewinn, den der Geschädigte wahrscheinlich und voraussichtlich erzielt hätte, wäre das Ereignis nicht eingetreten.

 

Schadenminderungskosten sind Kosten für Maßnahmen, die, auch wenn sie erfolglos sind, der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens eingesetzt hat.

Beispiele:

  • Auslagen für Hilfspersonen, die bei einem Schadenfall geholfen haben, versicherte Sachen zu retten; 
  • Zusatzkosten beim Ausweichen auf eigene oder fremde Ersatzgebäude bzw. bauliche Anlagen ,
  • Schadenminderungskosten (z. B. Aufwendungen für den beschleunigten Erwerb von betriebserforderlicher Fremdenergie und von betriebserhaltenden Stoffen);
  • Absperrkosten

versicherungsrechtlich:

Eine Schadenminderungspflicht gilt auch dann, wenn schon eine Schadenregulierung durch den Versicherer erfolgte. Weiterhin besteht für den Versicherungsnehmer die Pflicht, sich vom Versicherer Weisungen zur Schadensminimierung und Verhinderung von Folgeschäden einzuholen. Diesen Weisungen sind im zumutbaren Rahmen zu befolgen.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann dies zu einer Kürzung oder einem Ausschluss seines Anspruchs führen 

Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer macht, um die Mehrkosten abzuwenden oder zu mindern, hat der Versicherer regelmäßig zu ersetzen,

    1. soweit sie den Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers verringern oder
    2. soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten dürfte.

Die Aufwendungen werden jedoch nicht ersetzt,

    1. soweit der Versicherungsnehmer durch sie über die Ersparnis versicherter Mehrkosten hinaus Nutzen erzielt, insbesondere nach Ablauf der Haftzeit, oder
    2. soweit sie zusammen mit der Entschädigung den Betrag übersteigen, der ohne die Schadenminderungsmaßnahmen zu zahlen gewesen wäre, es sei denn, dass die darüber hinausgehenden Aufwendungen auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
    3. Besteht Unterversicherung so sind die Aufwendungen nur zu demselben Anteil zu ersetzen wie die versicherten Mehrkosten.