Auszüge aus einer Publikation des Autors Frank.G.Winkler (Zitate sind mit Quellenangabe jedermann erlaubt) 

Betriebsunterbrechung, Betriebsunterbrechungsschaden

Wenn durch einen ungewollt herbei geführten Umstand (Schadensereignis) die betriebliche Tätigkeit zum Stillstand gebracht oder eingeschränkt wird und dadurch der betriebliche Leistungsprozess eine Einschränkung erfährt, bezeichnet man den dadurch entstandenen Schaden als Betriebsausfallschaden, Betriebsunterbrechungsschaden und das Ergebnis dessen als entgangenen Gewinn.

Die auf längere Zeit ganz oder teilweise ausgefallene Produktion von Gütern und Dienstleistungen führt zu Gewinneinbußen und fortlaufenden Kosten, die aufgrund der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaftet werden können. (Entsteht z.B. an den Maschinen selbst durch ein Schadensereignis ein Schaden, handelt es sich dabei um den sog. "positiven Schaden".)

Die Höhe des entgangenen Gewinns wird regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten ermittelt. Sachverständig einzuschätzen ist der Betriebsertrag, den der Geschädigte während der Betriebsunterbrechung wahrscheinlich und voraussichtlich erzielt hätte. Hier bieten sich verschiedene Wege an, die rechnerisch zu gleichen Ergebnissen führen.

Aus den Versicherungsbedingungen (z. B. FBUB, MFBUB, AMBUB, AMB, ..) läßt sich ein Betriebsunterbrechungsschaden als die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Geschäftstätigkeit zusammenfassen. Voraussetzung ist dort ein Sachschaden an einer versicherten Sache, der zu einer Gewinneinbuße führt. Der Versicherer leistet Entschädigung für den entstandenen Ertragsausfallschaden.

Der Sachverständige hat häufig Versicherungsbedingungen zu beachten: z.B. FBUB, die Haftzeiten und die Regulierung regeln, Beispiel Gutachten- Gerichtsbeschluss.

 

Der Sachverständige hat regelmäßig die angemessene Entschädigung zu ermitteln und zu berücksichtigen:

  • den entgangenen Betriebsgewinn aus den Umsatzerlösen (z.B. der Güter- und Dienstleistungsproduktion) + fortlaufende produktionsunabhängige Kosten zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (Fixkosten),
  • Schadenminderungskosten,
  • die entgangenen Umsatzerlöse ./. produktionsabhängige Kosten (variable Kosten),
  • die ereignisbedingt weniger zu zahlenden Steuern (verschiedene Steuerarten; diese sind ein zu berücksichtigender ereignisbedingter Vorteil.

entgangener Umsatz ist nicht der entgangene Gewinn ... 

Der Sachverständige hat die betriebliche Leistungserstellung des Geschädigten zu untersuchen und dabei zwischen den Spezialunkosten und den Generalunkosten zu unterscheiden.

IHK- Definition, Fachgebiet 1300: Aufgabe des Sachverständigen ist die Ermittlung von Schäden, die aufgrund einer (teilweisen oder völligen) Betriebsunterbrechung eintreten oder eingetreten sind. Ein Unterbrechungsschaden umfasst den entgehenden Betriebsgewinn und den Aufwand für fortlaufende Kosten in dem vom Schaden betroffenen Betrieb sowie die zur Minderung eines solchen Schadens aufgewandten Mehrkosten.

Die Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt daher den Betriebsgewinn und die fortlaufenden Kosten, soweit diese auch ohne den Schadensfall erwirtschaftet worden wären. Weiterhin ersetzt werden die sogenannten "Schadenminderungskosten". Dies sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten gehalten hat (§ 83 VVG 2008).

Begrenzt wird der Entschädigungszeitraum durch das Ende der Betriebsunterbrechung (die Beeinträchtigungen bestehen nicht mehr) oder durch das Ende der vereinbarten Haftzeit.

Durch eine Betriebsunterbrechung erleidet das Unternehmen einen Ausfall an Umsatz, muss aber seine fixen Kosten weiterhin bezahlen (z. B. Gehälter, Mieten, Versicherungen, Grundkosten für Energie). Bei den variablen Kosten wird davon ausgegangen, dass diese sofort mit Eintritt des Schadens abgestellt werden (z. B. keine Beschaffung von Materialien, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Werkzeugen, Büromaterial; Entlassung von Hilfskräften und Leiharbeitnehmern, usw.).

Die Generalunkosten scheiden als Element der Schadensberechnung regelmäßig aus, weil sie anfallen, einerlei ob es zur Vertragserfüllung kommt oder nicht (BGHZ 107, 67, 69 f). Eine Ausnahme hiervon kommt in Betracht, wenn der vertragsgemäße Bezug durch den Käufer zusätzliche Investitionen des Verkäufers im Bereich der fixen Kosten erfordert hätte (BGH III ZR 361/99, verkündet am 01.03.2001 ).Darstellungsanforderungen nach BGH- Grundsätzen.

 

Arten von Betriebsunterbrechungsversicherungen:

Beispielhafte Auswahl gängiger BU-Versicherungen:

 

FBUB 2008 / 95

Allg. Feuer-BU-Versicherungsbedingungen

ZFBUB 2008 /

Zusatzbedingungen für die FBUB

MFBU 2008 / 89

Sonderbedingungen für die mittlere Feuer-BU-Versicherung

AMBUB 2008 / 94 / 86

Allg. Bedingungen für die Maschinen-BU-Versicherung

MBUB

Allg. Maschinen-BU-Versicherungsbedingungen

ZKBU 2008 / 87

Zusatzbedingungen für die einfache BU-Versicherung

TBU

Transport-BU-Versicherung

ABUBE 86

Allg. Bedingungen für die Vers. gegen Schaden durch BU infolge des Ausfalls der öffentlichen Elektrizitätsversorgung

AVFEBU

Allg. BU-Bedingungen bei Fernmelde- und sonstigen elektrotechnischen Anlagen

ECBUB 2008 / 87

Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuer-BU-Versicherung für Industrie- und Handelsbetriebe

EA in Inhalts-Vers.

auch in Inhaltsversicherungen kann ein Ertragsausfall (EA) versichert sein

SVBU 2008

Sonderbedingungen für die vereinfachte Betriebsunterbrechungsversicherung 2008